Vereinssatzung der SpVgg Neuching e.V.
Herausgegeben am 28.01.1978
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der im Jahre 1964 gegründete Verein führt den Namen „Spielvereinigung Neuching". Der Verein hat seinen Sitz in Oberneuching.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verbandes e. V. und der zuständigen Landesfachverbände.
- Der Verein verfolgt im Sinne §52 Abgabenordnung 1977 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports selbstlos zu fördern. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Er ist politisch und religiös neutral.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied eines Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen möglich.
- Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
c)     wenn der Beitragsrückstand trotz Mahnung mehr als drei Monatsbeiträge ausmacht,
d)Â Â Â Â wegen unehrenhaften Handlungen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)Â Â Â Â Â Verweis
b)     Angemessene Geldbuße
c)Â Â Â Â Â Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von den Mitgliedern der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich jährlich eingehoben. Für während des Jahres eingetretene bzw. ausgetretene Mitglieder wird der Beitrag anteilig festgesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
- Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden bei der Jahreshauptversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt
§ 7 Wahlen
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
- Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
- Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
- Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)Â Â Â Â Â die Mitgliedsversammlung
b)Â Â Â Â Â der Vorstand
c)Â Â Â Â Â der Vereinsausschuss
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a)     wenn der Hauptvorstand dies beschließt
b)     wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Presse und Anschlag in den Vereinskästen
- Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
§ 10 Vorstand und Vereinsausschuss
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
- Der Vereinsausschuss besteht aus:
a)Â Â Â Â Â 1. und 2. Vorsitzenden
b)Â Â Â Â Â Kassier
c)     Schriftführer
d)Â Â Â Â Jugendleiter
e)     Schülerleiter
f)      Abteilungsleiter - Die Jugend-, Schüler- u. Abteilungsleiter können nur von den Wahlberechtigten der jeweiligen Abteilung gewählt werden.
- Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder en Vereinsausschussmitglied einen Antrag stellt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vereinsausschussmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ist der Vereinsausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vereinsausschusses gehören:
a)     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen
b)     die Bewilligung von Ausgaben über DM 200,-
c)     Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern - Der Vorsitzende hat den Vereinsausschuss über seine Tätigkeit laufen zu informieren.
- Der Vereinsausschuss kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Soweit bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereinsausschusses Beschlüsse gefasst werden, ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.
§ 12 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich u. auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt. Zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
Die Abteilungsleiter können Verpflichtungen im Umfange von höchstens DM 200,- eingehen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei vom Vorsitzenden ernannte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins" stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a)Â Â Â Â Â der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)     4/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich fordern. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann mit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Neuching mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen nur zur Förderung des Sportes zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Februar 1977 und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. Mai 1977 genehmigt.
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Nächste Termine
| Donnerstag, 15. März 2012 Der Verein - Jahreshauptversammlung |
